Neuer Zündstoff für die Sozialstaatsdebatte: Der Staat darf sich die Abwrackprämie von 2500 Euro von Hartz-IV-Empfängern nicht über eine Anrechnung auf ihr Einkommen zurückholen. Das hat das Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.
Ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu begrüßen? Nein! Entgegen der zahlreichen Falschmeldungen aus Medien („Regelsätze für Hartz IV-Empfänger verfassungswidrig” FAZ 11.02.2010) und Wohlfahrtsverbänden hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Regelsätze nicht für verfassungswidrig erklärt.
am 27.1.2010 hat das SG Fulda den Landkreis verurteilt, einem Kläger die vollen Wohnkosten zu zahlen, obwohl seine Wohnung unangemessen groß ist. Begründet wurde dies damit, der Landkreis habe kein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Mieten. Dieses Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom August letzten Jahres bereits ein schlüssiges, nachvollziehbares Konzept bei der Feststellung von Mietobergrenzen verlangt. Deshalb dürfte dieses Urteil Bestand haben.
Damit nun die Empfänger von Sozialleistungen die ihre Mieten nicht komplett gezahlt bekommen zu ihrem Recht kommen, müssen sie ihren aktuellen Bescheiden widersprechen und eine Überprüfung nach § 44 SGB X aller rechtskräftig gewordenen Bescheide fordern. Es geht hierbei aber nicht nur um das Recht des Einzelnen. Nur eine Welle von Widersprüchen wird ausreichend Druck auf den Landkreis ausüben, endlich ein überprüfbares und schlüssiges Konzept zur Feststellung der angemessenen Mieten vorzulegen. Der Landkreis muss endlich spüren, dass es sich nicht lohnt, gegen geltendes Recht zu verstoßen und somit Menschen ihr gesetzlich zustehendes Geld vorzuenthalten.
Deshalb verbreitet diese Mail weiter, dieses Urteil betrifft nicht nur den Landkreis Fulda.
Der Hartz-IV-Streit vor dem Verfassungsgericht hat eine viel größere Bedeutung als zunächst erwartet. Die Bundesregierung muss wohl nicht nur die Regelsätze für Kinder neu berechnen – sondern auch die Leistungen für Erwachsene. Es geht um das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Aus der RTL-Sendung “Extra” vom 21. September 2009. Familie Thiel ist faul, überernährt und lebt von Hartz IV. Was läuft da falsch?
HINWEIS: Leider kommt es immer wieder vor, daß interessante Videoinhalte plötzlich von den Portalen verschwinden. Ob es sich dabei um Zensur oder um rechtliche Probleme handelt können wir nicht beurteilen. Auffällig ist jedoch, daß die Sendeanstalten selbst sozialkritische Inhalte oft nicht in ihren Mediatheken verfügbar machen (warum auch immer?). Falls die unten aufgeführte Links also nicht das gewünschte Ziel zeigen sollten, wären wir dankbar für Hinweise, wo sich die anzuzeigenden Inhalte anderweitig auffinden lassen.
Das BVerfG wird am 20. Oktober die Höhe der Regelleistungen überprüfen. Es ist zu erwarten, dass Mängel bei der Bemessung der Kinderregelleistung festgestellt werden. Wir geben hier ein paar Tipps, wie gegebenenfalls rückwirkend (auch für Erwachsene) Ansprüche gesichert werden können.
Am 20. Oktober 2009 findet beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die mündliche Verhandlung zur Höhe der Regelsätze im SGB II / SGB XII statt. Die schriftliche Urteilsverkündung wird voraussichtlich erst einige Monate später erfolgen.
Das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen hat in einem am 13. Juni 2009 Urteil entscheiden, dass, wer wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, gegen den zuständigen Träger der Grundsicherung einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung geltend machen kann. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils ist Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.
Die Bundesregierung hat Änderungen beim Schulbedarfspaket („Zusätzliche Leistungen für die Schule” nach § 24a SGB II), beschlossen.
Die Grundsicherungsstellen und Familienkassen bereiten die Auszahlung des „Schulstarterpaketes” vor. Es ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich. Um bei den Aufwendungen für die Schule entlastet zu werden, erhalten Familien mit geringem Einkommen im August jeden Jahres zusätzlich 100 Euro ausgezahlt. Die Leistung dient vorrangig dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule, zum Beispiel Schulranzen, Sportbekleidung oder Schulmaterialien.
Anspruch auf das Schulstarterpaket haben Schüler, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Voraussetzung ist, dass sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben. Die Auszahlung der zusätzlichen Leistung für die Schule erfolgt Ende Juli zusammen mit dem Arbeitslosengeld II für den Monat August. Im Bereich der Grundsicherung wird diese zusätzliche Leistung an rund 1.300.000 Kinder ausgezahlt. Dies entspricht Ausgaben in Höhe von 130 Millionen Euro. Das Schulstarterpaket wird außerdem für Kinder gezahlt, die Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. In diesem Fall, erfolgt die Auszahlung über die Familienkassen zusammen mit dem Kinderzuschlag. Die BA hat hierzu eine aktuelle Weisung herausgegeben.
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